Gesetzestext

 

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt für die Testamentsvollstreckung den Erlöschensgrund des Todes oder des Wegfalls unbeschränkter Geschäftsfähigkeit des Testamentsvollstreckers, falls keine Ersatzbenennung nach §§ 2197 II, 2199 II vorliegt. Weitere Beendigungsgründe ergeben sich aus §§ 2226f sowie dem Fristablauf (§ 2210) und (als Regelfall) der Erledigung der Testamentsvollstrecker-Aufgaben. Dem Tod der natürlichen Person steht der Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person gleich (NK/Kroiß Rz 9). Beim Tod ist der Erbe des Testamentsvollstreckers nach §§ 2218, 673 2 zur vorläufigen Weiterführung des Amtes verpflichtet. IÜ gehen Verfügungs-, Verwaltungs- und Prozessführungsbefugnis auf die Erben über. Sie können Herausgabe des Nachlasses verlangen (§§ 2218, 667). Ein Testamentsvollstreckerzeugnis wird nach § 2368 III 2 kraftlos. Ist die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet, muss ein Erbschein mit Testamentsvollstreckervermerk eingezogen werden (§ 2361) und das Grundbuch berichtigt werden (§§ 84 ff GBO, dazu München NJW 15, 2271; KG NJW-RR 15, 787 [KG Berlin 09.12.2014 - 1 W 266/14; 1 W 269/14]). Prozesse werden unterbrochen (§§ 241, 246 ZPO).

 

Rn 2

Ist eine Grundstücksverfügung des Testamentsvollstreckers beim Ende seines Amtes noch nicht wirksam, muss § 878 nach seinem Schutzzweck gelten (NK/Kroiß Rz 12 mwN gegen die hM).

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