Rn 2

§ 218 gilt für Rechte aller Art (Ansprüche, Sachenrechte, familien- und erbrechtliche Rechte, Gestaltungsrechte sowie Gegenrechte). Die Ausübung des Rechts muss subjektiv (aA Staud/Repgen Rz 19) und objektiv allein dem Zweck dienen, einem anderen einen Schaden zuzufügen bzw ein unlauteres, vertragswidriges Ziel zu verfolgen (BGH ZIP 07, 2074; Stuttg EnZW 20, 173 Rz 160). Es darf sich bei objektiver Betrachtung der Gesamtsituation kein anderer möglicher Zweck – unabhängig von seinem Wert im Einzelfall und dem Verhältnis zu fremden Interessen – als der der Schadensverursachung ergeben (BGH NJW 12, 1717 [BGH 15.03.2012 - IX ZR 35/11] Rz 9; zur Verjährungseinrede s Saarbr NJW 20, 3179 [OLG Saarbrücken 22.04.2020 - 5 U 63/19] Rz 23 f) oder dass das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (BGH NJW 08, 3438 [BGH 14.07.2008 - II ZR 204/07] Rz 7). Das liegt etwa nicht bereits dann vor, wenn ein Eigentümer gesetzlich nicht vorgesehene Einschränkungen nicht hinnehmen und sein Ausschließungsrecht nutzen will (BGH NJW-RR 22, 1381 [BGH 06.05.2022 - V ZR 50/21] Rz 17). § 226 fordert eine finale Verknüpfung (Vorsatz) zwischen Rechtsausübung und Schaden. Nicht erforderlich ist, dass der bezweckte Nachteil ein Vermögensnachteil ist (RGZ 72, 251, 253 f).

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