Gesetzestext

 

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Das gemeinschaftliche Testament ermöglicht Ehegatten, ihrem typischerweise besonderen Bedürfnis nach gemeinsamer Bestimmung der Erbfolge Rechnung zu tragen. Im Unterschied zum Erbvertrag (§ 2276) kann das gemeinschaftliche Testament privatschriftlich errichtet werden, wobei § 2267 sogar ein Formprivileg vorsieht.

B. Tatbestand.

I. Ehepartner.

 

Rn 2

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Partnern einer gültigen Ehe errichtet werden. Nichtverheiratete können nicht wirksam gemeinschaftlich testieren (vgl aber unten Rn 5); eine nachträgliche Eheschließung bewirkt nach zutreffender Ansicht keine Heilung (Kanzleiter FamRZ 01, 1198). Ausgeschlossen vom gemeinschaftlichen Testament sind insb auch Verlobte oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (BVerfG NJW 89, 1986; Diederichsen NJW 83, 1020). Wollen sie eine dem gemeinschaftlichen Testament ähnliche Bindungswirkung erreichen, müssen sie einen Erbvertrag schließen.

II. Testamentserrichtung.

 

Rn 3

Das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten setzt voraus, dass dieselben ihre jeweiligen letztwilligen Verfügungen aufgrund gemeinsamen Entschlusses in einem Errichtungszusammenhang treffen. Es braucht sich nicht um eine einheitliche Urkunde zu handeln; entscheidend ist vielmehr der Wille beider Ehegatten, gemeinschaftlich zu testieren. Tritt ein Ehegatte den Verfügungen des anderen erst später bei, kann es sich insgesamt um ein gemeinschaftliches Testament handeln, wenn auch der Ersttestierende dies zum Beitrittszeitpunkt will (Ddorf FGPrax 17, 128 [OLG Düsseldorf 03.01.2017 - I-3 Wx 55/16]; München NJW-RR 12, 338 [OLG München 01.12.2011 - 31 Wx 249/10]). Dieser Wille ist nicht rechtsgeschäftlicher, sondern tatsächlicher Natur (Soergel/Leiß Rz 2). Mit Rücksicht auf die zur Auslegung überwiegend vertretene Andeutungsformel (Soergel/Leiß vor § 2265 Rz 7 mwN) ist zu fordern, dass der Wille in irgendeiner Weise in der Testamentsurkunde Niederschlag gefunden hat (BGHZ 9, 115; BayObLG FamRZ 95, 1448; München ZEV 08, 485).

C. Umdeutung.

 

Rn 4

Häufig versuchen Geschwister, Verlobte oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus Unkenntnis der Rechtslage gemeinsam zu testieren. Umdeutung (§ 140) kommt ebenso hier in Betracht, wenn die Voraussetzungen eines oder zweier Einzeltestamente erfüllt sind (Ddorf FamRZ 97, 518; BayObLG Rpfleger 01, 426; v Proff ZErb 08, 254), wie für die Verfügungen eines Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament, das wegen fehlender Unterschrift (Frankf NJW-RR 12, 11) oder Testierunfähigkeit des anderen (München ZEV 10, 471) unwirksam ist. Einseitige Verfügungen sind dann gültig (BGH NJW-RR 87, 1410; BayObLG FamRZ 93, 1370; LG Bonn NJW-RR 04, 10). Auch bei wechselbezüglichen Verfügungen kommt Umdeutung grds in Betracht (München BWNotZ 14, 125; Frankf FamRZ 79, 347; aM Hamm Rpfleger 96, 458 [OLG Hamm 25.04.1996 - 15 W 379/95]; zum Ganzen Kanzleiter DNotZ 73, 133; Berneith ZEV 19, 241), sofern der einzelne Verfügende bei Kenntnis der Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments eine gleichlautende einseitige letztwillige Verfügung getroffen hätte (vgl Staud/Kanzleiter Rz 11 f). Soweit der überlebende Teil gebunden sein sollte, ist eine Umdeutung ausgeschlossen, weil dieses Ergebnis durch Einzeltestamente nicht erreichbar ist (Jauernig/Stürner Rz 1).

D. Einzelfragen.

 

Rn 5

Gem § 10 IV LPartG finden die §§ 2266–2272 für eingetragene Lebenspartner entspr Anwendung.

 

Rn 6

Vielen ausländischen Rechtsordnungen ist das gemeinschaftliche Testament unbekannt. In romanischen Kodifikationen ist es idR ausgeschlossen (vgl Art 589 ital CC; Art 968 fr CC), in Österreich zwar möglich, allerdings ohne Formerleichterung und grds ohne Bindungswirkung (§ 1248 ABGB). In Dänemark und Schweden können nicht nur Ehegatten, sondern auch andere einander nahe stehende Personen ein gemeinschaftliches Testament errichten. Vgl Edenfeld ZEV 01, 461; Lehmann ZEV 07, 193. Bei einem nach dem DDR-ZGB zu beurteilenden Testament sind die Verfügungen der Ehegatten jeweils isoliert zu prüfen; eine Regelung entspr § 2270 gibt es nicht (Naumbg FamRZ 07, 1132).

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