Rn 12

Gem II soll ein Vermächtnis, das erst nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten erfüllt werden soll, im Zweifel erst zu diesem Zeitpunkt anfallen. Diese Auslegungsregel gilt, wenn kein entgegenstehender Erblasserwille feststeht (BGH NJW 83, 278 [BGH 22.09.1982 - IVa ZR 26/81] m Anm Stürner JZ 83, 149), und richtet sich gegen die Annahme einer bloßen Stundung der Vermächtnisforderung (vgl RGZ 95, 14). Gem § 2160 muss der Legatar also den Tod des längerlebenden Ehegatten erleben.

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