Rn 5

Ist der Angriff selbst rechtmäßig, kommt eine Berufung auf Notwehr zu dessen Abwehr nicht in Betracht. Dabei gilt iRd § 227 die Lehre vom Erfolgsunrecht (§ 823 Rn 11), wonach die Rechtswidrigkeit am Erfolg der Angriffshandlung und nicht an der Handlung selbst gemessen wird (ausf Staud/Repgen Rz 27 ff). Notwehr scheidet daher aus ua gegen Notwehr, insb auch bei wechselseitigen Notwehrlagen, ferner bei anderen Rechtfertigungsgründen wie einer wirksamen oder mutmaßlichen Einwilligung (§ 823 Rn 17) des Angegriffenen sowie gegen eine berechtigte GoA (§ 677 Rn 23). Die Notwehr, die das erforderliche Maß (Rn 8 f) überschreitet (Notwehrexzess), ist ihrerseits rechtswidrig, selbst wenn die Tat gem § 33 StGB straffrei ist (vgl BGH NJW 76, 42 [BGH 23.09.1975 - VI ZR 232/73]). Gegen unrechtmäßiges hoheitliches Handeln ist Notwehr unzulässig, wenn dem Betroffenen dagegen grds Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe offenstehen. Auf ein Verschulden des Angreifers kommt es bei § 227 nicht an.

 

Rn 6

Um eine Putativnotwehr handelt es sich, wenn der Betroffene eine Handlung irrtümlich für einen Angriff hält und sich entspr verteidigt. Unabhängig von der Frage des Verschuldens begründet die Putativnotwehr jedenfalls keine Rechtfertigung, sodass gegen diese Abwehrmaßnahme selbst wiederum Notwehr möglich ist. Zur Frage der Schadenersatzpflicht s BGH NJW 87, 2509 f. [BGH 26.05.1987 - VI ZR 157/86]

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