Rn 2

Die gemeinsame Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügungen ist möglich durch ein gemeinschaftliches Widerrufstestament (§ 2254), ein widersprechendes Testament (§ 2258; BayObLG FamRZ 97, 1245), durch Erbvertrag (§ 2289 I 1), durch Rücknahme aus der Verwahrung (§ 2272) sowie durch gemeinschaftliche Vernichtung oder Veränderung (§ 2255). Es genügt nicht, dass nur ein Ehegatte ein neues einseitiges Testament errichtet und der andere formlos zustimmt (KG JW 37, 477). Erfolgt der Widerruf in getrennten Urkunden, muss die Gemeinschaftlichkeit zumindest nach Maßgabe der Andeutungstheorie zu ermitteln sein; Übereinstimmung von Zeit und Ort der Errichtung sowie von Wortlaut und Papier soll insoweit nicht genügen (Braunschw ZEV 07, 178 [OLG Braunschweig 13.03.2006 - 2 W 121/05] m krit Anm Sticherling). Sofern das Testament nur Auflagen und Vermächtnisse enthält, ist nach hM auch die (hier eher umständliche) Aufhebung entspr § 2291 möglich (Staud/Kanzleiter Rz 2 u 7).

 

Rn 3

Der Widerruf durch nur einen Ehegatten ist möglich, muss aber notariell beurkundet werden (§ 2296 II 2). Die Erklärung erfolgt ggü dem anderen Ehegatten bzw dessen Betreuer in Vermögensangelegenheiten (Hamm FGPrax 14, 71). Ihm muss die Urschrift oder Ausfertigung der Widerrufserklärung zugehen, nicht lediglich eine beglaubigte Abschrift (BGHZ 31, 7; 36, 203; NJW 81, 2300). Es genügt, wenn der Zugang nach dem Tode des Erklärenden erfolgt (§ 130 II), wenn dies alsbald geschieht (Oldbg ErbR 18, 346, vgl Kobl MittBayNot 18, 366). Wird der Widerruf dagegen auf Weisung des Widerrufenden erst nach seinem Tode dem überlebenden Ehegatten übermittelt, dann ist er unwirksam (BGHZ 9, 235; A. Roth NJW 92, 791), weil dies den Zweck von I vereitelte. Es genügt auch nicht, dass zu Lebzeiten die beglaubigte Abschrift und erst nach dem Tode die Ausfertigung zugestellt wird (BGHZ 48, 379); anderes gilt nur, wenn die Ausfertigung zu Lebzeiten des Empfängers auf den Weg gebracht worden war (Hamm NJW-RR 91, 1481). Zu Besonderheiten bei Geschäftsunfähigkeit des Widerrufsgegners vgl LG Leipzig FamRZ 10, 403; Zimmer ZEV 07, 159 u Vollmer ZErb 07, 235, bei dessen Testierunfähigkeit Nürnbg ZEV 13, 450.

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