Rn 13

Der überlebende Ehegatte kann seine eigenen wechselbezüglichen Verfügungen anfechten. Entspr anwendbar sind die §§ 2281–2285 mit §§ 2078, 2079 (BGHZ 37, 333; FamRZ 70, 80). Die Anfechtungserklärung bedarf der Form des § 2282 III. Die Frist des § 2283 beginnt nicht vor dem Tod des Erstversterbenden. Der Schlusserbe kann gegen die Anfechtungswirkung Feststellungsklage erheben. Verfügungen des Erstverstorbenen kann der Überlebende nach §§ 2078, 2080–2082 anfechten. Rechtsfolge ist grds die Unwirksamkeit der wechselbezüglichen Verfügungen (§ 2270 I); allerdings kann uU ein hypothetischer Erblasserwille die Fortgeltung begründen (Hamm NJW 72, 1089). Wird die Anfechtung aufgrund Irrtums über die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen geltend gemacht, so sind an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen (BayObLG FamRZ 04, 1997; BayObLGZ 02, 135).

 

Rn 14

Verfügungen des Erstverstorbenen können gem §§ 2078 ff auch durch Dritte, etwa adoptierte Kinder, angefochten werden (BGH FamRZ 70, 80). Da der Erstverstorbene kein Anfechtungsrecht hatte, kommt § 2285 auch nicht entspr zur Anwendung (BGH NJW 16, 2566 [BGH 25.05.2016 - IV ZR 205/15]; Soergel/Leiß Rz 38). Die Anfechtung kann aber ausgeschlossen sein, wenn der Erstverstorbene trotz Kenntnis des Anfechtungsgrundes nicht widerrufen hat. Verfügungen des zunächst überlebenden Ehegatten können Dritte erst nach dessen Tode anfechten (KG FamRZ 68, 219). Dies kommt etwa für die Anfechtung durch den pflichtteilsberechtigten neuen Ehegatten des Überlebenden in Betracht. Für wechselbezügliche Verfügungen des Überlebenden gilt aber § 2285 entspr, wenn das Selbstanfechtungsrecht des Erblassers verloren gegangen war (Hamm OLGZ 71, 313; BayObLG NJW-RR 89, 588 [BayObLG 28.02.1989 - BReg. 1a Z 33/88]); anders bei einseitigen Verfügungen (BGH FamRZ 56, 84). Die Wirkung der Anfechtung richtet sich nach §§ 2085, 2270 I.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge