Rn 2

Im Inland kann der Erbvertrag nur zur Niederschrift eines Notars (§ 2231 Nr 1) bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner wie ein öffentliches Testament in der in §§ 2232, 2233 geregelten Weise errichtet werden. § 2233 gilt für einen nicht verfügenden Vertragspartner nur, wenn seine Voraussetzungen bei ihm vorliegen. Nur Erblasser müssen persönlich anwesend sein (§ 2274). Formwirksam ist auch der Vergleich im Prozess (§ 127a) oder FamFG-Verfahren, wobei das Protokoll die Feststellung enthalten muss, dass die Parteien ihn persönlich geschlossen haben (Stuttg NJW 89, 2700, 2701 [OLG Stuttgart 24.07.1989 - 8 W 458/88]: Billigung durch Erblasser muss im Einzelfall festgestellt werden); ggf hilft Auslegung (Ddorf NJW 07, 1290, 1292; Frankf Rpfleger 80, 344). Besteht Anwaltszwang, muss auch der Anwalt die erforderliche Erklärung abgeben (BGH NJW 54, 1886, 1887 [BGH 05.10.1954 - V BLw 25/54]). Die Form der Erklärung (§ 2232: Erklärung ggü Notar; Einreichung einer Schrift) braucht nicht identisch zu sein. Das Beurkundungsverfahren regelt das BeurkG (vgl §§ 25, 613, 1618, 2226, 2735 BeurkG).

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