Rn 3

In Abgrenzung zum § 904 ist es für § 228 erforderlich, dass die Gefahr für das zu schützende Rechtsgut von der (nicht eigenen) Sache in ihrem konkreten Zustand selbst ausgeht, gegen die die Maßnahme ergriffen wird. Durch die Einfügung des § 90a hat sich nichts daran geändert, dass Notstand auch gegen Tiere geübt werden kann (Hamm NJW-RR 97, 467 [OLG Hamm 14.03.1995 - 27 U 218/94]). Dabei muss die Gefahr von der Sache unmittelbar ausgehen (Staud/Repgen Rz 17 ff; Erman/Wagner Rz 4; aA Allgaier VersR 89, 788, 789), um nicht die Unterscheidung zwischen § 228 und § 904 mit dem dort angeordneten Schadensersatzanspruch zu verwischen. Erfasst ist das brennende Schiff, von dem sich der Brand auszuweiten droht (RGZ 143, 382, 387), nicht aber der an sich harmlose Deich, der eingerissen wird, damit Wasser ablaufen kann (RGZ 71, 240, 242).

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