Rn 3

Dritter ist, wer durch die Ehegatten bzw Lebenspartner durch deren vertragsmäßige Verfügungen als Erbe des Überlebenden eingesetzt ist. Unschädlich ist, dass er als zusätzlicher Vertragschließender an dem Vertrag mitwirkt, zB als Abkömmling der Ehegatten auf seinen Pflichtteil nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten verzichtet (MüKo/Musielak Rz 7). Die Einsetzung eines Dritten kann sich, wenn sie nicht ausdrücklich getroffen ist, durch Auslegung ergeben (Bremen ZEV 94, 365), zB die eines Abkömmlings als Schlusserben aus Pflichtteils- und Wiederverheiratungsklauseln (§ 2269 Rn 9; Frankf ZEV 02, 109, 110; Saarbr NJW-RR 94, 844, 845 [OLG Saarbrücken 06.01.1994 - 5 W 119/93 - 70]; s aber Celle OLGR 03, 123). Ihre Einbeziehung als Schlusserbe kann als Verzicht (§§ 2346, 2348) auf den Pflichtteil nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils auszulegen sein (BGH NJW 57, 422, 423 [BGH 15.12.1956 - IV ZR 101/56]). Der Dritte kann gegen den überlebenden Gatten auf Feststellung seiner Erbeinsetzung klagen (str, BGH NJW 62, 1910 [BGH 04.07.1962 - V ZR 14/61]). Zur Steuer s § 15 III 1 ErbStG (dazu BFH DStR 08, 2472 [BFH 27.08.2008 - II R 23/06]).

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