Gesetzestext

 

Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.

A. Bestätigung.

 

Rn 1

Die Bestätigung ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige, formlose Erklärung (§ 144 II; BayObLG NJW 54, 1039; aA R/B/M/Mayer Rz 9), auf das Anfechtungsrecht zu verzichten. Sie ermöglicht es dem Erblasser zu verhindern, dass nach seinem Tode wegen des Anfechtungsgrundes angefochten wird (vgl § 144 I; § 144 Rn 1, 4). Nur die ihm bekannten Anfechtungsgründe werden von seiner Bestätigung erfasst. Beweisen muss die Bestätigung, wer die Anfechtung für unwirksam hält.

B. Berechtigter.

 

Rn 2

Vertragsmäßige Verfügungen kann zu seinen Lebzeiten nur der Erblasser selbst bestätigen. Eine Vertretung ist ausgeschlossen. Einseitige Verfügungen kann er widerrufen, nicht anfechten, also grds nicht bestätigen (BeckOGK/Röhl Rz 5). Bei ab 22.7.17 geschlossenen Erbverträgen kann nur der voll geschäftsfähige Erblasser bestätigen (vgl § 2275).

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