Gesetzestext
Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.
A. Bestätigung.
Rn 1
Die Bestätigung ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige, formlose Erklärung (§ 144 II; BayObLG NJW 54, 1039; aA R/B/M/Mayer Rz 9), auf das Anfechtungsrecht zu verzichten. Sie ermöglicht es dem Erblasser zu verhindern, dass nach seinem Tode wegen des Anfechtungsgrundes angefochten wird (vgl § 144 I; § 144 Rn 1, 4). Nur die ihm bekannten Anfechtungsgründe werden von seiner Bestätigung erfasst. Beweisen muss die Bestätigung, wer die Anfechtung für unwirksam hält.
B. Berechtigter.
Rn 2
Vertragsmäßige Verfügungen kann zu seinen Lebzeiten nur der Erblasser selbst bestätigen. Eine Vertretung ist ausgeschlossen. Einseitige Verfügungen kann er widerrufen, nicht anfechten, also grds nicht bestätigen (BeckOGK/Röhl Rz 5). Bei ab 22.7.17 geschlossenen Erbverträgen kann nur der voll geschäftsfähige Erblasser bestätigen (vgl § 2275).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen