Rn 4

§§ 2287, 2288 wirken missbräuchlichen Verfügungen entgegen. Solche sind grds wirksam, auch wenn Beeinträchtigungsabsicht vorlag und sie unentgeltlich erfolgten. Es entstehen dann aber Ersatzansprüche gegen den Begünstigten. Nur unter ganz besonderen Umständen gelten §§ 138, 826 (Köln ZEV 96, 23, 24): Hohe Geldzuwendungen können wegen des verfolgten Zwecks und der Art und Weise des Vorgehens sittenwidrig sein (BGH NJW 89, 2389). Auch kann § 138 durch eine Schenkung, die bewusst einem Verfügungsunterlassungsvertrag zuwider läuft, erfüllt sein (BGH NJW 91, 1952 [BGH 30.04.1991 - IV ZR 104/90]). Die ältere Rspr erwog eine Nichtigkeit gem § 134 wegen Aushöhlung des Erbvertrags (BGH NJW 68, 2052, 2053 f [BGH 14.03.1968 - III ZR 228/65]), s aber § 2287 Rn 8.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge