Rn 7

Die Schenkung muss zudem den Vertragserben objektiv beeinträchtigen, dh seinen potenziellen Anspruch aus dem Erbvertrag schmälern, indem sie den Nachlass vermindert. Nur insoweit die erbvertragliche Bindung reicht, will § 2287 den Vertragserben vor beeinträchtigenden Schenkungen schützen (BGH NJW 82, 43 [BGH 23.09.1981 - IVa ZR 185/80]). Daran fehlt es, wenn die bindende Verfügung vTw zZ der Schenkung durch Anfechtung beseitigt werden kann (BGH ZEV 06, 505 [BGH 03.05.2006 - IV ZR 72/05]), ein Änderungsvorbehalt (§ 2289 Rn 6; Frankf ZEV 09, 393, 394 f) bzgl des Gegenstandes bestand (BGH WM 86, 1221), Nachlassverbindlichkeiten existierten, die einen verschenkten Gegenstand aufgezehrt hätten (BGH NJW 89, 2389, 2391), oder wenn der Vertragserbe durch die Schenkung einen gleichwertigen Ausgleichungsanspruch erlangt, zB gegen Miterben (§§ 2050, 2052), und der Ausgleich aus dem auseinander gesetzten Nachlass erfüllt werden kann (BGH FamRZ 89, 175). Insoweit ein Pflichtteilsanspruch in Höhe des Geschenks an sich (BGH 20.11.13 – IV ZR 54/13 Rz 23) besteht und durch es gedeckt wird, besteht keine Beeinträchtigung (BGH NJW 84, 121), wegen der Möglichkeit der Aufhebung des Erbverzichts selbst dann nicht, wenn auf den Pflichtteil verzichtet wurde (hM BGH NJW 80, 2307; LG Aachen FamRZ 96, 61, 62). Der Anspruch aus § 2287 geht dann nur auf das, was den Pflichtteil übersteigt (BGH NJW 84, 121 [BGH 28.09.1983 - IVa ZR 168/82]; Karlsr ZEV 00, 108). Die unentgeltliche Vereinbarung der Aufhebung eines Pflichtteilsverzichts ist keine Beeinträchtigung; im Einzelfall greift ggf § 242 (Kanzleiter DNotZ 09, 86, 90 f; aA Mayer ZEV 05, 176, 177).

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