Rn 10

Vorbehalten kann werden bei einem Ehegattenvertrag in Form des Berliner Testaments (vgl § 2280) die Änderung der Schlusserbeneinsetzung, wenn die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten unbedingt ist (BGH WM 86, 1221 f; BayObLG FamRZ 00, 1252, 1253), ansonsten, dass ein überlebender Ehegatte das Vermögen zwischen gemeinsamen Kindern, auch unter Änderung der Erbquote, umverteilen kann (BayObLG FamRZ 89, 666; 92, 724; 96, 898; Kobl FamRZ 97, 1247), soweit er nicht einen Erben mit der Quote null bedenkt (Ddorf ZEV 07, 275), dass ein Erblasser zu einer bestimmten Quote noch weitere Erben berufen (BGH NJW 58, 498 f), dass er trotz Einsetzung einer Person als Erbe über einzelne Gegenstände durch Anordnung von Vermächtnissen verfügen darf (Ddorf OLGZ 66, 68, 70), soweit die Erbeinsetzung dadurch nicht ausgehöhlt wird (vgl Stuttg FamRZ 04, 407), dass er Testamentsvollstreckung anordnen (Stuttg OLGZ 79, 49, 51) oder beim Eintritt genau bestimmter, gerichtlich nachprüfbarer sachlicher Voraussetzungen Änderungen vornehmen kann (Kobl DNotZ 98, 218, 219), dass der Überlebende den bindend eingesetzten Schlusserben mit einem Wohnungs- oder Nießbrauchsvermächtnis zugunsten eines neuen Ehegatten belasten (R/B/M/Mayer § 2278 Rz 32) oder bestimmte Personen nicht bedenken darf (BGH WM 86, 1222; R/B/M/Mayer aaO; aA MüKo/Musielak § 2278 Rz 18). Allein, dass dem überlebenden Ehepartner eingeräumt wird, über das Erbe frei zu verfügen, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Änderungsvorbehalts (Hambg 13.2.18 – 2 W 22/17).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge