Rn 3

Soweit die Inanspruchnahme staatlicher Organe zur Rechtsdurchsetzung (Vollstreckungsorgan oder hilfsweise Polizei) möglich ist, scheidet Selbsthilfe aus. Kommt eine einstweilige Verfügung (§§ 935 ff ZPO) oder ein Arrest (§§ 916 ff ZPO) oder ggf die Einleitung eines Insolvenzverfahrens (§ 17 InsO) oder Anfechtung nach AnfG noch zeitig genug, so ist dieses Mittel zu wählen. Grds ist auch zumutbar, den Rechtsweg zu beschreiten. Unzulässig sind daher die eigenmächtige Räumung einer Wohnung (BGH NJW 10, 3434 Rz 9 f) oder Gewerbefläche (Naumbg ZMR 13, 112: zur Schlosserei; anders zur Unterbrechung der Versorgung beim Gewerberaummietvertrag BGH NJW 09, 1947 [BGH 06.05.2009 - XII ZR 137/07] Rz 20 ff) oder Garage (Nürnbg 23.8.13 – 5 U 160/12) oder die Inbesitznahme eines PKW durch Wegnahme des Zweitschlüssels (Saarbr MDR 07, 510 f [OLG Saarbrücken 24.10.2006 - 4 U 229/06]) oder durch Anbringung einer Parkkralle.

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