Rn 3

Nach dem Tod einer Partei ist Aufhebung nicht mehr möglich. Nur die Personen, die den Erbvertrag als höchstpersönliches Geschäft geschlossen haben, können ihn aufheben (I 2). Der Erblasser, auch der beschränkt geschäftsfähige, muss den Aufhebungsvertrag persönlich schließen (II, vgl § 2274 Rn 1). Weder bedarf er der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters noch der Einwilligung des Gerichts bzw des Betreuers bei Betreuung mit Anordnung des EV (vgl § 1903 II). Der Erblasser, der durch den Aufhebungsvertrag von einer Verbindlichkeit befreit wird, soll insoweit nicht von seinem gesetzlichen Vertreter abhängig sein. Wird der Erblasser nach Abschluss des Erbvertrags geschäftsunfähig, kann dieser nicht mehr aufgehoben werden. Der andere Vertragspartner, der nicht auch selbst als Erblasser Verfügungen vTw trifft, kann sich vertreten lassen. Als beschränkt Geschäftsfähiger bedarf er idR der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, nach § 1851 Nr 5 der Betreute der Genehmigung des BetreuungsG, wenn die Aufhebung zum Aufgabenkreis des Betreuers (§§ 1815, 1823) gehört (einschr nur bei rechtlich vorteilhaften Geschäften MüKoBGB/Musielak Rz 6). Eine Genehmigung scheidet idR beim entschädigungslosen Verzicht etwa auf eine Erbaussicht oder sonstige Zuwendung aus. Bei mehrseitigen Erbverträgen müssen alle Vertragspartner, ggü denen er bindend ist, mitwirken (Hamm 2.12.11 – I-15 W 603/10: mit Umdeutung in einen Zuwendungsverzicht nach § 2352). Der Bedachte, der nicht Vertragspartner ist, muss nicht zustimmen, da er nur eine tatsächliche Erwerbsaussicht hat (Vor §§ 2274 ff Rn 1, Rn 3).

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