Rn 4

Der Aufhebungsvertrag bedarf der Form des Erbvertrags (III iVm § 2276). Die Form gilt auch für Abänderungsverträge, die ein älteres Recht eines vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen (Keller ZEV 04, 94). Formlose Zustimmung genügt nicht (BGH NJW 89, 2618 [BGH 12.07.1989 - IVa ZR 174/88]). Wenn der Bedachte die Aufhebung arglistig verhindert, wird sie als vereinbart angenommen (RGZ 134, 325). Der Vertrag kann mit einer neuen Verfügung vTw oder einem Ehevertrag (§ 2276 II) verbunden werden. § 2277 und § 34 BeurkG gelten nicht.

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