Rn 5

Umfasst der Aufhebungsvertrag den ganzen Erbvertrag, treten mit ihm auch in ihm aufgenommene einseitige Verfügungen außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist (§ 2299 III). Die Aufhebung kann auch nur einzelne vertragsmäßige Verfügungen erfassen. Auch kann sie nur ihre Bindung beseitigen. Dann bleiben die ursprünglich vertragsmäßigen Verfügungen als einseitige bestehen. Die Urschrift des aufgehobenen Erbvertrags verwahrt der Notar und liefert sie beim Erbfall beim Nachlassgericht ab (§ 34 III 2 BeurkG; Ausn: § 45 II BeurkG). Anders als der zurückgenommene Erbvertrag (§ 2300 II) wird der aufgehobene eröffnet (§ 2300 Rn 3).

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