Rn 4

Die Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts (§ 2293) bewirkt im Zweifel (III) die Aufhebung des ganzen Erbvertrags (II 1). Für die gesetzlichen Rücktrittsrechte (§§ 2294, 2295) gilt die Auslegungsregel des § 2085 (R/B/M/Mayer Rz 14; MüKo/Musielak Rz 4). Ist der Vorbehalt auf einzelne Verfügungen beschränkt, ist durch diese Eingrenzung nahe gelegt, dass die anderen Verfügungen bei Ausübung wirksam bleiben sollen (III; Damrau/Krüger Rz 3; Schumann Rz 5); zT wird mit idR gleichem Ergebnis § 2085 angewandt. Für einseitige Verfügungen gilt § 2299 III.

 

Rn 5

Mit dem Tod des anderen Vertragschließenden erlischt das vorbehaltene Rücktrittsrecht (II 2), wenn die Parteien nichts anderes wollten (III; Rn 7; BayObLG FamRZ 94, 196). Die erbvertragliche Anordnung des Verstorbenen ist wirksam geworden und kann durch Aufhebung des Vertrags nicht beseitigt werden. Da die vertraglichen Verfügungen idR von einander abhängen sollen, erlischt mit dem Tod des anderen Vertragspartners auch das Rücktrittsrecht des Überlebenden (s Abs 3). Das gilt auch, wenn sich der Vorbehalt nur auf einzelne vertragsmäßige Verfügungen bezieht (MüKo/Musielak Rz 5, aA B/R/D/Mayer Rz 18). Geschäftsunfähigkeit eines Vertragschließenden schließt den vertraglich vorbehaltenen Rücktritt ihm ggü nicht aus (BGH NJW 21, 1455 [BGH 27.01.2021 - XII ZB 450/20] Rz 13).

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