Rn 3

Aufhebung durch Rücktritt (§§ 2293 ff) vom gesamten Erbvertrag oder durch Vertrag von allen vertragsmäßigen Verfügungen (§ 2290) bewirkt, dass auch die einseitigen Verfügungen des Erblassers, nicht auch die des anderen Teils (NK/Seiler Rz 9), außer Kraft treten, wenn sein Wille nicht entgegensteht. Gleiches gilt bei Aufhebung der vertragsmäßigen Verfügungen durch gemeinschaftliches Testament (§ 2292). Wird nur eine von mehreren vertragsmäßigen Verfügungen aufgehoben, richtet sich die Wirksamkeit der einseitigen nach §§ 2085, 2279; III greift nicht.

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