Rn 28

Nach §§ 1 I Nr 1, 3 I Nr 2 1 ErbStG gilt als Erwerb vTw der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301; BFH BStBl II 91, 181 [BFH 05.12.1990 - II R 109/86]). Der Erwerb vTw (§ 3 ErbStG) hat als Spezialregelung Vorrang ggü einer Schenkung unter Lebenden gem § 7 ErbStG (Meincke ErbStG § 3 Rz 57), wenn die Erfüllungswirkung der Schenkung unter Überlebensbedingung mit dem Tode des Schenkers unmittelbar eintritt. Dagegen ist § 7 ErbStG einschlägig, wenn der Vollzug der Leistung noch zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt (Moench § 3 ErbStG Rz 129). Zur Schenkung von Gesellschaftsanteilen vgl § 3 I Nr 2 2 ErbStG. Bei einer Zuwendung an einen Dritten kommt es auf das Verhältnis zum ursprünglichen Schenker an, aus dessen Vermögen die Zuwendung stammt (BFHE 171, 316, BStBl II 93, 523 [BFH 17.02.1993 - II R 72/90]). Nach § 3 I Nr 4 ErbStG gilt jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird, als Erwerb vTw. Unter § 3 I Nr 4 ErbStG fallen echte Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, wenn im Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Drittem eine freigebige Zuwendung vorliegt (BFH/NV 00, 190; 02, 648; HFR 99, 185; Moench § 3 ErbStG Rz 149), zB der Erwerb der Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung als bezugsberechtigter Dritter nach §§ 330, 331 (Moench aaO Rz 159; s.a. Rn 25). Zum erbenden Ehegatten als Bezugsberechtigten s aber BFH BStBl II 77, 420 [BFH 22.12.1976 - II R 58/67]. Nach § 3 II Nr 4 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewendet eine Abfindung für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall (zum Abfindungsanspruch gem § 738 I 2 s BFH ZEV 22, 46 Rz 20). Wiederkehrende Zahlungen zur Erfüllung von Vermächtnissen sind, gehört der Begünstigte nicht zum Generationennachfolgeverbund, nach § 12 Nr 2 EStG nicht abziehbar. Entspr führt, sind bei einem Schenkungsversprechen vTw wiederkehrende Bezüge an einen vom Vermögensübergeber bestimmten Dritten zu leisten, diese Verpflichtung und deren Erfüllung nicht zu steuerlich zu berücksichtigenden Anschaffungskosten (BFH ZEV 07, 602, 604 [BFH 20.06.2007 - X R 2/06]). Zur Anwachsung eines Gesellschaftsanteils s BFH ZEV 22, 46 [BFH 08.06.2021 - II R 2/19] Rz 26 ff.

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