Rn 2

Praktisch relevant ist die Abgrenzung ua für die einseitige Ausschlagung nach dem Erbfall, die nur beim Vermächtnis (§§ 2176, 2180) möglich ist, während beim Pflichtteil insoweit nur Erlass, vor dem Erbfall aber Verzicht (§ 2346 II; zum Vermächtnis s § 2352) möglich ist, bei der Pfändung, die beim Pflichtteil nach § 852 ZPO erfolgt (NK/Bock Rz 5), für die Insolvenz (§ 327 I InsO), für die Entstehung der Steuerpflicht (Vermächtnis: Anfall; Pflichtteil: Geltendmachung), für die Verjährung (Pflichtteil: 3 Jahre; Vermächtnis: 30 Jahre); ferner wegen § 2307 sowie bei Zugewinngemeinschaft wegen § 1371.

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