Rn 1

Es soll eine Vervielfältigung der Pflichtteilslasten durch Einschränkung der an sich nach § 2303 gegebenen Pflichtteilsberechtigung entgegengewirkt werden, indem einem Stamm nicht zweimal ein Pflichtteil gewährt wird (BGH NJW 11, 1878, 1881, 12, 3097, 3098; Wendt ErbR 13, 366, 367). Die Norm bezieht sich nur auf das Pflichtteilrecht der Abkömmlinge oder Eltern, nicht des Ehegatten.

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