Rn 3

Die an sich bestehende Pflichtteilsberechtigung ist nach § 2309 ausgeschlossen, insoweit ein näher Berechtigter den Pflichtteil verlangen kann (Alt 1). Bsp: Der verwitwete G hat einen Sohn S und einen Enkel E. G enterbt S und E. S ist vor seinem Kind E pflichtteilsberechtigt. E ist wegen des Rangverhältnisses ausgeschlossen. Ob der näher Berechtigte den Pflichtteil tatsächlich verlangt, ist unerheblich (RGZ 91, 193, 195), auch wenn der Pflichtteil verjährt ist. Auch im Erlass des Pflichtteils ggü dem Erblasser zu dessen Lebzeiten liegt ein Verlangen (Celle OLGR 04, 93). Der Ausschluss greift ferner, soweit der Berechtigte das ihm Hinterlassene, dh das durch Verfügung vTw Zugewandte (Staud/Otte Rz 10), tatsächlich annimmt (Alt 2), zB ein Vermächtnis, das an Stelle des Pflichtteilsanspruchs zugewandt wird, sowie anrechnungs- und ausgleichungspflichtige Zuwendungen unter Lebenden, die den Pflichtteil des unmittelbar Bedachten gemindert hätten, wäre er pflichtteilsberechtigt geworden (Celle NJW 99, 1874), sowie das auf Grund entgeltlichen Erb- oder Pflichtteilsverzichts Erlangte (Celle aaO m abl Anm Pentz NJW 99, 1835 ff [OLG Celle 15.01.1998 - 22 W 115/97]; Staud/Otte Rz 22), es sei denn, die Gefahr einer Doppelbegünstigung (Rn 1) stellt sich nicht, weil der Verzichtende als entfernterer Abkömmling demselben, allein bedachten Stamm gesetzlicher Erben angehörte (BGH NJW 12, 3097, 3099; Wendt ErbR 13, 366, 370 f); Begünstigungen und Auflagen sind nicht anzurechnen (Soergel/Dieckmann Rz 21).

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