Gesetzestext

 

1Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. 2Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.

A. Zweck.

 

Rn 1

1 durchbricht die Akzessorietät der Pflichtteils- von der Erbquote (§ 2303 I 2). Denn für jene kommt es nicht auf die konkrete, sondern auf die abstrakte Erbfolge an (BGH NJW 02, 672, 673 [BGH 26.09.2001 - IV ZR 198/00]; MüKo/Lange 1; DNotI-Rep 07, 173). Indem die genannten Erben mitgezählt werden, ist die Pflichtteilsquote dritter Berechtigter der Disposition des Erblassers und anderer Erben entzogen. Zudem kann der Erblasser nur so die quotenabhängige Höhe der Pflichtteilsansprüche überschauen. Die Folgen des Erbverzichts (2) sind dagegen schon zu seinen Lebzeiten erkennbar. Er wird zudem idR nur gegen Abfindung geleistet, die später im Nachlass fehlt (Prot V, 611 ff; Hamm NJW 99, 3643, 3644 [OLG Hamm 18.05.1999 - 10 U 65/98]).

B. Erbteilsbestimmung.

 

Rn 2

Mitgezählt werden bei für jeden Berechtigten gesondert anzustellender abstrakter Berechnung alle Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls als gesetzliche Erben berufen wären, selbst wenn sie konkret enterbt oder für erbunwürdig erklärt wurden oder die Erbschaft ausschlugen (1). Ihr Wegfall kommt dem Erben zu Gute (vgl Ddorf ZEV 08, 523, 524). Die Pflichtteilsquote anderer Berechtigter bleibt gleich. Die Grundsätze der Verwandtenerbfolge (§§ 1924 II, 1930, 1935) bleiben aber unberührt. Der Weggefallene wird nicht zulasten des entfernteren Berechtigten iSv § 2309 mitgezählt, denn den dort eröffneten Anspruch will § 2310 nicht wieder beseitigen (BeckOKBGB/Müller Rz 4), wohl aber zu Lasten des überlebenden Ehegatten.

 

Rn 3

Der auf das gesetzliche Erbrecht Verzichtende (§ 2346 I) wird unabhängig von einer geleisteten Abfindung nicht mitgezählt (2). Der Verzicht kommt daher den anderen Pflichtteilsberechtigten zu Gute. Ihre Quote erhöht sich. Der Verzicht eignet sich also nicht, deren Pflichtteilsansprüche zu minimieren. Dies gilt nicht bei einem bloßen Pflichtteilsverzicht (§ 2346 II), denn hier soll die Verfügungsfreiheit des Erben erweitert werden (BGH NJW 82, 2497 [BGH 17.03.1982 - IVa ZR 27/81]). Ebenso ist der unter Pflichtteilsvorbehalt Verzichtende mitzuzählen. Erstreckt sich der Erbverzicht entgegen der Vermutung des § 2349 nicht auf die Abkömmlinge, sind diese entspr ihrem Eintrittsrechts (§ 1924 III) mitzuzählen.

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