Rn 15

Die eidesstattliche Versicherung kann unter den Voraussetzungen des § 260 II, insb, dass Grund zur Annahme besteht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt (Frankf NJW-RR 93, 1483 ff [OLG Frankfurt am Main 16.09.1992 - 17 U 152/91]; Oldbg NJW-RR 92, 777, 778; Zweibr FamRZ 69, 230, 231) erstellt worden ist, verlangt werden. So muss sie nicht bzgl Umfang und Wert beeinträchtigender Schenkungen geleistet werden, wenn keine Anhaltspunkte für (weitere) Schenkungen und mangelnde Sorgfalt des Erben bei der Auskunftserteilung (Kobl FamRZ 03, 193), oder Meinungsstreitigkeiten allein über Wertansätze eines Sachverständigen bestehen (Oldbg NJW 99, 1974 [OLG Oldenburg 23.06.1998 - 5 U 19/98]). Anhaltspunkte können gegeben sein, wenn der Verpflichtete auch vorprozessual das Bestreben zeigt, die Auskunftserteilung mit allen Mitteln zu verhindern oder zu verzögern (Frankf aaO). Auch die Versicherung an Eides Statt kann in mehreren Teilakten über jeweils einen anderen Auskunftsgegenstand abgegeben werden, wenn die Summe der Teilauskünfte im geschuldeten Gesamtumfang Auskunft gibt (BGH NJW 62, 245, 246 [BGH 18.10.1961 - V ZR 192/60]). Die Verweigerung der Versicherung an Eides Statt führt nicht zum Verlust der Beschränkbarkeit der Erbenhaftung gem § 2006 III (Staud/Herzog Rz 83). Für das Verfahren gelten §§ 410 Nr 1, 413 FamFG; § 3 Nr 1b RPflG; für die Zwangsvollstreckung § 888 f ZPO (Rn 22; HdB-PflR/Tanck § 14 Rz 181 f). Der Erbe ist auch dann zur Abgabe einer eV verpflichtet, wenn die Auskunft nach 1 3 durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilt worden ist, und zwar nicht nur beschränkt auf die Angaben, die im Verzeichnis als solche des Erben gekennzeichnet sind. Sind Berichtigungen erforderlich, ist die an Eides statt zu versichernde Formel entspr anzupassen (BGH MDR 22, 174 [BGH 01.12.2021 - IV ZR 189/20]).

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