Rn 1

Als Ausn vom Stichtagsprinzip (§ 2311 Rn 11) werden nach I bei entsprechender Bestimmung lebzeitige Zuwendungen angerechnet und so der Pflichtteil des anrechnungspflichtigen Erwerbers um den Vorausempfang (nur) zugunsten des Erben vermindert, um doppelten Begünstigungen entgegenzuwirken. Bei beschränkt Geschäftsfähigen bewirkt die Anrechnungspflicht einen beschränkten Pflichtteilsverzicht und ist die Zuwendung daher kein nur rechtlichen Vorteil iSd § 107 (s.a. München NJW-RR 08, 672, 674 m Anm Keim MittBayNot 08, 8; Weigl aaO, 275). Anders als die Ausgleichung (vgl §§ 2050 ff, 2316) wirkt sich die Anrechnung nicht auf die Pflichtteilsansprüche anderer Pflichtteilsberechtigter aus (MüKo/Lange Rz 2). Eine analoge Anwendung auf formlose Anrechnungsvereinbarung auf das künftige Erbrecht kommt nicht in Betracht (BGH ZEV 10, 33 f [BGH 28.10.2009 - IV ZR 82/08] m Anm Leipold; München ZEV 08, 344, 345 [OLG München 26.03.2008 - 15 U 4547/07]).

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