Rn 6

1. Pflichtteilsberechtigter des Erblassers (E) ist nur sein Sohn A, der einen Vorausempfang von 100 empfangen hat. Erbe (Nachlasswert: 500) ist der familienfremde Y. Der fiktive Nachlass beträgt (ohne Indexierung, Rn 8) 100 + 500 = 600. Unter Berücksichtigung der Pflichtteilsquote (½) ergibt sich ein Pflichtteil von 300, von dem der Vorausempfang (100) abzuziehen ist. A erhält 200. 2. Hinterlässt E neben A noch B und C, wobei C sich seinerseits 40 als Vorausempfang anrechnen lassen muss, beträgt der fiktive Nachlass für A 600 und für C 500 + 40 = 540. Die Pflichtteilsquote beträgt jeweils 1/6. A erhält nichts, da auf seinen Pflichtteil von 100 sein Vorausempfang angerechnet wird. C erhält 540/6 – 40 = 50 und B, der keinen Vorausempfang hatte, 500/6 = 83,33.

 

Rn 7

3. E hinterlässt aus einer Ehe in Zugewinngemeinschaft die Witwe W und die Kinder A, B und C. W hatte einen Vorausempfang von 600, A von 240, B von 160 und C von 80 erhalten. Die Zugewinnausgleichsforderung der W beträgt 1000, der Nachlass 5000. Erbe ist der familienfremde Y. W steht neben dem kleinen Pflichtteil (§ 1371 II, III) Zugewinnausgleich zu. Daher kommt auch eine Anrechnung auf die Ausgleichsforderung nach § 1380 I in Betracht. Fehlt eine Anordnung des Erblassers, auf welche Forderung anzurechnen ist, sollte sie entspr § 366 II auf die für den Ehegatten unsicherere Forderung erfolgen (Soergel/Dieckmann Rz 21). Das ist idR wegen des schlechteren Rangs in der Insolvenz und der Erbschaftsteuerpflicht der Pflichtteilsanspruch (MüKo/Lange Rz 21). Für die Berechnung ist dann der Nachlass um die Zugewinnausgleichsforderung zu bereinigen. Er beträgt demnach 5000 – 1000 = 4000. Nunmehr ist jeweils für jeden Pflichtteilsberechtigten der fiktive Nachlass zu ermitteln. Er beträgt für W 4000 + 600 = 4600, für A 4240, für B 4160 und für C 4.080. Mit diesem Wert ist die Pflichtteilsquote von 1/8 zu multiplizieren und von dem jeweiligen Ergebnis der individuelle Vorausempfang abzuziehen. Für W ergibt sich 4600/8 – 600 = –25. Sie erhält nichts, A 290, B 360 und C 430. Bei Gütertrennung bzw -gemeinschaft ist die dann jeweils maßgebliche Quote (§ 1931) anzulegen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge