Rn 2

Es müssen beim Tod des Erblassers mehrere Abkömmlinge vorhanden sein, dh neben dem Pflichtteilsberechtigten mindestens ein weiterer seitenverwandter Abkömmling des Erblassers diesen überlebt haben. Gleichgültig ist, ob der weitere Abkömmling Erbe (BGH NJW 93, 1197 f [BGH 09.12.1992 - IV ZR 82/92]) oder Pflichtteilsberechtigter geworden ist, ob er die Erbschaft ausschlug, auf (nur) den Pflichtteil verzichtete oder dieser ihm entzogen wurde, oder ob er für erbunwürdig erklärt wurde (MüKo/Lange Rz 2 f). Durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Abkömmlinge sowie ggf deren Abkömmlinge (vgl § 2349) werden nicht berücksichtigt (I 2; vgl § 2310 2). Gleiches gilt, wenn ein Abkömmling einen vor dem 1.4.98 wirksam gewordenen vorzeitigen Erbausgleich vereinbarte (§ 1934d, f aF; vgl Art 227 I Nr 2 EGBGB).

 

Rn 3

Ferner muss im (ggf hypothetischen) Fall einer gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung (§ 2050) oder Leistung iSv § 2057a des Erblassers auszugleichen sein. Ausstattungen iSv 1624 (zur Zuwendung von Großeltern an Enkelin s Karlsr ZEV 11, 531, 533) als nach § 2050 I zwingende Ausgleichungspflichten kann der Erblasser zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten ebenso wenig wie Zuwendungen iSv § 2050 II (hM, Erman/Röthel Rz 6; Staud/Otte Rz 9) ausschließen (III). Sonstige Zuwendungen sind nur bei einer Ausgleichungsanordnung des Erblassers, die grds spätestens bis zur Zuwendung deren Empfänger zugehen muss (vgl § 2315 Rn 3 f), ausgleichungspflichtig (Gottwald Rz 6).

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