Rn 5

Witwer E hinterlässt seine Kinder A, B und C. Der Nachlasswert beträgt 2400, die Vorempfänge des A 1800, des B 600 und des C 0. Zur Berechnung des Ausgleichungserbteils (ohne Indexierung) ist der Nachlass (N) mit sämtlichen Vorempfängen (Z) zu addieren (2400 + 1800 + 600 + 0 = 4800), die Summe durch die Anzahl der mitzuzählenden Abkömmlinge (Q) zu dividieren (4800/3 = 1600), und vom Ergebnis der individuelle Vorempfang zu subtrahieren. Die Hälfte ergibt den Ausgleichungspflichtteil. Für A ergibt sich hierbei ein negatives Ergebnis ([1600 – 1800]/2 = –100). Ggf verbleibt ihm ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Nach I 1 iVm § 2056 1 muss er nichts zurückzahlen (RGZ 77, 282; BGH NJW 65, 1526 [BGH 15.03.1965 - III ZR 108/63]). Er bleibt nach § 2056 2 bei der Berechnung für die übrigen Abkömmlinge außer Ansatz (Brox/Walker ErbR Rz 561). Zum Nachlass ist nur der Vorempfang von B zu addieren (2400 + 600 = 3000), die Summe durch die Anzahl der nun zu berücksichtigenden 2 Abkömmlinge zu dividieren (3000/2 = 1500) und vom Ergebnis der individuelle Vorempfang zu subtrahieren. Das ergibt für B: 1500 – 600 = 900 und für C: 1500 – 0 = 1500. Die Hälfte ist der Ausgleichungspflichtteil.

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