Rn 6

Der in Zugewinngemeinschaft lebende Erblasser E hinterlässt die Witwe W und die Kinder A, B und C, wobei A 40 und B 20 an ausgleichungspflichtigen Vorempfängen erhalten hatten. Der Nachlasswert beträgt 400. Bei der güterrechtlichen Lösung (W schlägt den gesetzlichen Erbteil aus oder ist enterbt) und unter der Annahme, dass kein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht, beträgt der ausgleichungspflichtige Restnachlass den Betrag, den der Nachlass um den gesetzlichen Erbteil des Ehegatten W (hier: ¼) gemindert ist: 400 – 100 = 300. Der Pflichtteil der W beträgt 50. Zu dem Restnachlass (N) sind die Zuwendungen an die Abkömmlinge hinzuzurechnen (N+Z): 300 + 40 + 20 + 0 = 360. Die Summe ist durch die Anzahl der Abkömmlinge zu dividieren: 360/3 = 120. Für jeden Abkömmling ist der Wert seines Vorempfangs abzuziehen, so dass sich für A 120 – 40 = 80, B 120 – 20 = 100 und für C 120 – 0 = 120 ergibt. Die Hälfte des jeweiligen Ausgleichungserbteils ist der individuelle Ausgleichungspflichtteil (§ 2316 I); also für A 40, B 50 und C 60. Bei der erbrechtlichen Lösung, wenn W Erbin oder Vermächtnisnehmerin wird, beträgt der ausgleichungspflichtige Restnachlass nur 200, da der auszuscheidende gesetzliche Erbteil der W 200 beträgt. Dieser Wert ist mit den Vorausempfängen der Abkömmlinge zu addieren (200 + 40 + 20 + 0 = 260), durch ihre Anzahl zu dividieren (260/3 = 86,67), individuell um den jeweiligen Vorausempfang zu mindern und dann jeweils durch die Hälfte zu dividieren. Es ergibt sich für A: 86,67 – 40 = 46,47, wovon 23,33 die Hälfte ist. B erhält ½ (86,67 – 20) = 33,33 und C ½ 86,67 = 43,33.

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