Rn 7

Hinterlässt E (Nachlasswert: 2000) bei Gütertrennung (vgl § 1931 IV) eine Witwe W und die Kinder A, B und C mit Vorempfängen von 200, 400 und 600, ist vom ausgleichungspflichtigen Restnachlass der gesetzliche Erbteil der W (2000/4 = 500; Pflichtteil: 250) zu subtrahieren und sämtliche Vorempfänge (200, 400 und 600) zu addieren (1500 + 1200 = 2700). Das Ergebnis ist durch die Anzahl der Abkömmlinge zu dividieren (2700/3 = 900). Individuell ist der jeweilige Vorempfang zu subtrahieren. Der Ausgleichungspflichtteil besteht in der Hälfte des jeweils ermittelten Wertes, dh für A (900 – 200)/2 = 350, für B (900 – 400)/2 = 250 und für C (900 – 600)/2 = 150 (vgl Soergel/Dieckmann Rz 13).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge