Rn 4

Der entstandene Pflichtteilsanspruch kann nicht (wie Erbschaft oder Vermächtnis) ausgeschlagen, sondern nur (formlos) erlassen (§ 397) werden (Gottwald Rz 11; zur Beweiswürdigung Rostock 28.5.20 – 3 U 7/19). Ein als Alleinerbe eingesetzter überlebender Ehegatte kann als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder nicht mit sich einen Erlassvertrag schließen (§§ 1629 II, 1795 II, 181); dazu wird ein Pfleger bestellt (§ 1809). Zudem bedarf es – wie auch für den Erlass mit Dritten durch für ihre minderjährigen Kinder handelnde Eltern (§§ 1643 I, 1851 Nr 1) oder Vormünder (§§ 1799 I, 1851 Nr 1) – der Genehmigung des FamG (§§ 1813, 1799, 1851); eine Ausnahme gilt nach § 1643 III, wenn der Pflichtteilsanspruch infolge der Ausschlagung eines Elternteils dem Kind angefallen ist.

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