Rn 9

Die Übertragung des entstandenen Anspruchs (s § 2303 Rn 6) erfolgt durch Abtretung (§ 398 ff). Nach § 33 I 1, 3 SGB II geht auf den Leistungsträger kraft Gesetz der (auch noch nicht pfändbare) Pflichtteilsanspruch bis zur Höhe der erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (s § 2023 SGB II [ALG II]) über. Bei Leistung von Sozialhilfe sieht §§ 93 I 1, 4 SGB XII eine entspr Überleitung durch Anzeige (= Verwaltungsakt) vor. Das gilt auch, wenn in einem sog Behindertentestament (dazu § 2303 Rn 6) Pflichtteilsstrafklauseln (vgl Rn 6) vorgesehen sind, aber der Träger der Sozialhilfe nach dem Tod des Erstverstorbenen den Pflichtteilsanspruch eines Behinderten auf sich überleiten will und die Auslegung ergibt, dass die Klausel bei Geltendmachung durch den Sozialhilfeträger nicht greifen solle (BGH ZEV 06, 76; FamRZ 05, 448 ff; BSG FamRZ 10, 1729, 1730). Für die Geltendmachung kommt es dann auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst nicht an (BGH aaO; vgl § 93 III SGB XII). Der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch (§ 2314) geht gem § 401 mit auf den Zessionar über (§ 2314 Rn 2). In Fällen des § 2306 I kann der Miterbenanteil (§ 2033 I), aber nicht das an das Erbrecht geknüpfte Ausschlagungsrecht übertragen oder auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet werden (hM, Frankf ZEV 04, 24, 25 [OLG Frankfurt am Main 07.10.2003 - 14 U 233/02] [dazu BGH ZEV 06, 76 [BGH 19.10.2005 - IV ZR 235/03]]; Stuttg ZEV 02, 367, 369; LG Aachen ZEV 05, 120 [LG Aachen 04.11.2004 - 7 T 99/04]). Überleitbar ist das Recht zur Ausschlagung des Vermächtnisnehmers im Fall des § 2307 (RGRK/Johannsen Rz 16; MüKo/Lange Rz 16). Bei Ehe in Zugewinngemeinschaft ist ggf Zustimmung nach § 1365 erforderlich.

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