Rn 1

Die §§ 232 ff greifen, wenn nach gesetzlicher Regelung eine Sicherheitsleistung verlangt oder erbracht werden kann. Sie bezwecken, die Durchsetzung des Rechts ggü Unvermögen des Verpflichteten oder sonstigen tatsächlichen Leistungshindernissen zusätzlich (BGH 14.6.17 – VIII ZR 76/16 Rz 19) abzusichern. Sie regeln nur das ›Wie‹ der Sicherheitsleistung, wenn insoweit keine vorrangigen gesetzlichen (zB §§ 273 III 2, 648a II, 1218 I, 1382 IV, 1585a II, 1667 III 2) oder vertraglichen Regeln bestehen. Ob eine Berechtigung bzw Verpflichtung zur Sicherheitsleistung besteht, ergibt sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften, richterlicher Anordnung (§ 1382 III, IV; §§ 709, 711 ZPO) oder Vereinbarung (BGH NJW 86, 1038 f [BGH 14.02.1985 - IX ZR 76/84]). Dabei kennt das Gesetz die Stellung von Sicherheiten zum einen im alleinigen Interesse des Gläubigers zur Sicherung seiner Rechtsposition (zB §§ 321, 632a, 648a, 843 II 2, 867 S 3, 1039 I 2, 1389, 1585a, 2128; § 283a ZPO), zum anderen als Recht des Schuldners zur Abwendung von Rechtsnachteilen bzw der Gewährung von Rechtsvorteilen (zB §§ 52 II, § 257 2, 258 2, 273 III 1, 562c, 738 I 3, 775 II, 1218 I, 2217 II). Die Höhe der zu stellenden Sicherheiten (beachte § 237) richtet sich dabei grds nach dem Wert des zu sichernden Rechts und der Interessen der Parteien; daher sind ggf Zinsen zu berücksichtigen. Die §§ 232 ff sind dispositiv; häufig wird, ggf in AGB, Abweichendes vereinbart (zB Hinterlegung beim Notar; Treuhand- oder Sperrkonto, Sicherungseinbehalt oder Bürgschaft eines Kreditversicherers). Auf die prozessualen Sicherheitsleistungsbestimmungen der §§ 108 ff ZPO sind die §§ 232 ff nur anzuwenden, wenn darauf ausdrücklich verwiesen wird. Zur Hinterlegung zum Zwecke der Erfüllung s § 372 Rn 4.

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