Rn 5

Nach der Auslegungsregel gilt die Lastenverteilung nach I im Zweifel auch für den Fall, dass der (gesetzliche, RG DR 41, 441, 442) Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung vTw zugewendet ist: Zunächst ist die gesetzliche Erbquote zu ermitteln. Bei Zugewinngemeinschaft ist zwischen erb- und güterrechtlicher Lösung zu differenzieren (Mauch BWNotZ 92, 146 m Bsp). Dann ist zu fragen, wem dieser Erbteil zugewandt werden sollte (BGH NJW 83, 2378). Der Erblasser muss bewusst und gewollt den Pflichtteilsberechtigten durch einen Ersatzmann ersetzen wollen, so dass zwischen Enterbung und Begünstigung ein Zusammenhang besteht; einer ausdrücklichen Bestimmung dieser Art bedarf es aber nicht (MüKo/Lange Rz 9; BeckOKBGB/Müller Rz 4: Vermutung in Fallgruppen mit typischer Interessenlage; zT aA Pentz MDR 98, 1391, 1393). Ist ein solcher Erblasserwille nicht ermittelbar, haben die Miterben im Innenverhältnis nach den allg Regeln die Pflichtteilslast entspr ihren Erbteilen zu tragen. Entspr gilt bei einer Ersatzerbenberufung iSv § 2096, 2102 oder bei der Anwachsung nach § 2094. Nach BGHZ 33, 60, 62 f gilt § 2069 bei einer Ausschlagung nach § 2306 I zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung nicht (abl Staud/Otte Rz 14). Der BGH (NJW 83, 2378, 2379 [BGH 09.03.1983 - IVa ZR 211/81]) erachtete es als fragwürdig, die Auslegungsregel schon dann nicht anzuwenden, wenn sich ein abw Erblasserwille nur im Wege ergänzender Auslegung aufgrund des hypothetischen Willens ermitteln lässt.

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