Gesetzestext

 

Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustattenkommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.

A. Zweck/Regelungsgehalt.

 

Rn 1

Die Norm ergänzt die §§ 2320, 2321. Sie regelt das Rangverhältnis zwischen dem begünstigten Ersatzmann, der von der Ausschlagung des Pflichtteilsberechtigten profitiert, und dem Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigten. Denn dieser Ersatzmann muss nach den §§ 2320, 2321 die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils tragen und zudem das Vermächtnis bzw die Aufl erfüllen (vgl §§ 2161, 2192), wenn diese die ausgeschlagene Erbschaft oder das ausgeschlagene Vermächtnis beschweren. § 2322 will hier eine Doppelbelastung vermeiden. Der Begünstigte hat zwar den ihm zukommenden Vorteil iSv §§ 2220, 2221 für den Pflichtteil einzusetzen. Er kann aber die Vermächtnisse oder Auflagen kürzen, insoweit diese zusammen mit der Pflichtteilslast den Wert des ihm zufallenden Vorteils übersteigen. Das gilt auch, wenn er an sich als Erbe (§§ 1992, 1935, 2095) bzw Vermächtnisnehmer (§§ 2187, 2159) kein Recht zur Beschränkung mehr hat (BeckOKBGB/Müller Rz 1). Er soll nicht aus seinem eigenen Vermögen den Pflichtteilsanspruch oder den Anspruch aus dem Vermächtnis erfüllen müssen, sondern allenfalls den gesamten Nachlass zur Befriedigung verwenden (BGH NJW 56, 507 [BGH 21.12.1955 - IV ZR 105/55]). Da ein solcher Erbschaftserwerb dem Nachberufenen idR keine Vorteile bringt, sollte auch er besser ausschlagen. Der Erblasser kann das Kürzungsrecht nach § 2322 ausschließen (§ 2324; vgl BGH WM 81, 335).

B. Unteilbare Leistung.

 

Rn 2

Zum Fall, dass sich der Anspruch aus dem Vermächtnis auf eine unteilbare Leistung richtet, vgl § 2318 Rn 4. Kürzungsfähig ist auch der Dreißigste (§ 1969), nicht aber der Voraus des Ehegatten (§ 1932). Bei einem Nießbrauch hat der Nachberufene nicht die Rechte aus §§ 1089, 1087 zur Deckung der Pflichtteilslast (BGH NJW 56, 507 [BGH 21.12.1955 - IV ZR 105/55]).

C. Verhältnis zu § 2318.

 

Rn 3

Da das Kürzungsrecht des Erben in § 2322 für den Fall der Ausschlagung einer Erbschaft durch den Pflichtteilsberechtigten besonders geregelt ist, muss die weitergehende allg Kürzungsmöglichkeit des § 2318 I zurücktreten (BGH NJW 83, 2378, 2379 [BGH 09.03.1983 - IVa ZR 211/81]).

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