Rn 2

Ist das dem Berechtigten Hinterlassene (Erbe und Vermächtnis) geringer als der halbe gesetzliche Erbteil, hat er den Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 (bzw § 2307 I 2) und ggf den Ergänzungsanspruch (§ 2325). Ist der hinterlassene Erbteil beschwert oder beschränkt, kann der Erbe ihn ausgeschlagen und den ordentlichen (unbeschwerten) Pflichtteil (§ 2306 I) und Ergänzungspflichtteil (§ 2325) verlangen. Es ist dann entgegen dem Wortlaut des § 2326 2 das ausgeschlagene Hinterlassene nicht anzurechnen (Staud/Olshausen Rz 11). Demgegenüber vermindert ein ausgeschlagenes unbelastetes und unbeschränktes Vermächtnis nicht den Anrechnungsbetrag nach 2, so dass der Ergänzungspflichtteil nicht erhöht wird (MK/

Lange Rz 5; Soergel/Dieckmann Rz 5; aA AK/Däubler Rz 6). Schlägt der Erbe nicht aus, bleiben Beschränkungen oder Beschwerungen des Hinterlassenen unberücksichtigt (Erman/Röthel Rz 5, 7; Staud/Olshausen Rz 13). Hat er die Erbschaft angenommen, weil er ergänzungspflichtige Schenkungen nicht kannte, kann er nach § 119 die Annahme anfechten, da er über die Zusammensetzung des fiktiven Nachlasses irrte (BeckOKBGB/Müller Rz 5; MüKo/Lange Rz 3, 4). Der Beginn der Ausschlagungsfrist ist aber nicht bis zur Kenntnis von der ergänzungspflichtigen Schenkung hinausgeschoben (MüKo/Lange Rz 3; aA Erman/Röthel Rz 5).

 

Rn 3

Der Maßstab des ›halben gesetzlichen Erbteils‹ ist grds wie bei § 2316 II als Erbquote zu verstehen (NK/Bock Rz 2; Staud/Olshausen Rz 10). Bei vorausgegangener Ausgleichung oder Anrechnung sollte aber der Wert maßgeblich sein (str, BeckOKBGB/Müller Rz 4; Grünewald/Weidlich Rz 3).

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