Rn 1

Der Erbe soll durch die Möglichkeit gerichtlicher Stundung vor unbilligen Härten durch Zerschlagung zum Nachlass gehörender Werte geschützt werden, die ihm dadurch droht, dass der Pflichtteilsanspruch sofort mit dem Erbfall fällig und ggf im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbar ist (§ 2317 Rn 3, 5). Die Möglichkeit der Stundung kann die Verhandlungs- und Vergleichsbereitschaft der Parteien stärken. Die Parteien können eine Stundung auch frei vereinbaren (Bsp: Karlsr 15.10.15 – 9 U 149/14), und zwar vor dem Erbfall durch einen beschränkten Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Rn 7) oder durch eine (der notariellen Beurkundung bedürfenden) Vereinbarung unter den künftigen Pflichtteilsberechtigten gem § 311b V (Klingelhöffer ZEV 98, 121, 122).

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