Rn 1

Pflichtteilsansprüche (s Staud/Olshausen Rz 6) verjähren nach §§ 195, 199 (§ 2317 Rn 1120). Die Verjährung des Anspruchs gegen den Beschenkten nach § 2329 ist in § 2332 I gesondert und abw von der der Pflichtteilsansprüche iÜ geregelt. Unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten beginnt hier die Verjährung stets mit dem Erbfall (nicht: Schluss des Jahres) zu laufen (BGH NJW 20, 395 [BGH 13.11.2019 - IV ZR 317/17] Rz 23 ff; NK/Bock Rz 3; Hk-PflR/Herzog Rz 25; str), und zwar auch, wenn der Beschenkte (Mit-)Erbe ist (BGH NJW 86, 1610; MüKo/Lange Rz 4; hM).

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