Rn 1

Im wohlverstandenen Interesse des Pflichtteilsberechtigten (und seiner Abkömmlinge) soll dessen erbrechtlicher Erwerb und darüber hinaus das Familienvermögen vor Verschwendung und Überschuldung geschützt werden. Der Grund der Anordnung muss wie nach § 2336 II 1 angegeben werden (II 1; dazu Ddorf ZEV 11, 310, 312 [OLG Düsseldorf 02.03.2011 - I-3 Wx 214/08]; str). Besteht zw Berechtigtem und Erblasser Einvernehmen, ist ein Pflichtteilsverzicht mit der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie Testamentsvollstreckung nebst unpfändbaren Zuwendungen zu erwägen (Bisle DStR 11, 526).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge