Rn 2

Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr (III iVm § 2082 I). Sie beginnt, wenn der Berechtigte den Anfechtungsgrund zuverlässig kennt (III iVm § 2082 II 1), so dass ihm Klageerhebung zumutbar ist (BayObLGR 02, 286), zB wenn er bei einer Testamentsfälschung die Tatsache der Fälschung und die Person des Fälschers aus einem Gutachten eines gerichtlich vereidigten Sachverständigen kennt (BGH NJW 89, 3214, 3215). Weil der Anfechtende sich in einer Lage wie der Geschädigte iSv § 852 befindet, kann bei der Frage nach seiner Kenntnis der Erbunwürdigkeit die Rspr zu § 852 herangezogen werden (BGH aaO). Vielfach wird darauf abgestellt, dass der Anfechtungsgrund beweisbar ist (München MDR 57, 612; Staud/Olshausen Rz 16). Im Fall des § 2339 I Nr 1 beginnt die Frist mit Verkündung des erstinstanzlichen Strafurteils (Kobl FamRZ 05, 1206). Es finden §§ 206, 210, 211 Anwendung (NK/Kroiß Rz 6).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?