Gesetzestext

 

(1) 1Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. 2Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.

(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.

A. Anfechtungsklage (Abs 1).

 

Rn 1

Die Anfechtung erfolgt durch Gestaltungsklage (BGH NJW 15, 1382 [BGH 11.03.2015 - IV ZR 400/14] Rz 7; 12.9.12 – IV ZR 177/11 Rz 7; aA Grünewald/Weidlich Rz 3; Muscheler ZEV 09, 101, 105: Feststellungsklage), auch Widerklage, gegen den Erbunwürdigen, nicht durch Einrede oder Geltendmachung im Erbscheinsverfahren (BayObLG FamRZ 01, 319, 320). Der Antrag (zB: ›Der N.N. ist als Erbe des am Datum verstorbenen Name des Erblassers erbunwürdig‹) muss erkennen lassen, dass die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit erfolgt (RG JW 1910, 23). Klagegegner ist der Erbe bzw dessen Gesamtrechtsnachfolger, nicht der Erbschaftskäufer (§§ 2371, 2385) oder Erwerber eines Miterbenanteils (§ 2033). Die Klage kann mit der Erbschaftsklage nach §§ 2018 ff verbunden werden (hM), wobei diese auf Herausgabe der Erbschaft nach Rechtskraft des Urteils zu richten ist. Ist der Erbe auch Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter, beinhaltet die gegen ihn gerichtete Klage idR zugleich eine Anfechtungserklärung nach § 2345 (MüKo/Helms Rz 1). Die Klageerhebung bedeutet nicht zwingend, dass die Erbschaft angenommen wird. Der obsiegende Kläger kann ausschlagen (BRHP/Müller-Christmann Rz 1). Die Erbunwürdigkeitsklage ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Erbunwürdige die Erbschaft bereits ausgeschlagen hat (KG FamRZ 89, 675). Erbunwürdigkeitsklage und Feststellungsklage nach Anfechtung einer letztwilligen Verfügung (§§ 2078, 2081) stehen selbstständig nebeneinander und schließen einander nicht aus (BGH 12.9.12 – IV ZR 177/11 Rz 5).

B. Verfahren.

 

Rn 2

Sachlich zuständig ist streitwertabhängig das Amts- oder LG (§§ 71, 23 Nr 1 GVG). Maßgeblich ist der Wert der Beteiligung des Beklagten am Nachlass (BGH NJW 70, 197; Kobl ZEV 97, 252; abl MüKo/Helms Rz 6: Klägerinteresse). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem allg Gerichtsstand des Beklagten oder dem der Erbschaft (§ 27 ZPO; Staud/Olshausen Rz 5). Das nach II erforderliche Urt kann nicht durch einen Prozessvergleich oder ein außergerichtliches öffentlich beurkundetes Anerkenntnis (§ 794 I Nr 5 ZPO) ersetzt werden (MüKo/Helms Rz 8; aA NK/Kroiß Rz 9 f). Aus der Verhandlungsmaxime folgt, dass der Beklagte gem § 307 ZPO anerkennen (Jena ZEV 08, 479, 480; LG Köln NJW 77, 1783 [LG Köln 11.10.1976 - 13 T 42/76]; aA LG Aachen MDR 88, 240 [LG Aachen 08.10.1987 - 8 O 304/87]; Unberath ZEV 08, 465) oder ein Versäumnisurteil (zur Bindungswirkung Köln 27.4.22 – 2 Wx 72/22) jedenfalls dann ergehen kann, wenn die Benachteiligung Dritter ausgeschlossen ist (KG FamRZ 89, 675; Soergel/Damrau Rz 1; Muscheler ZEV 09, 101, 105). Nach aA sei der Untersuchungsgrundsatz maßgeblich und der Streitgegenstand der Verfügungsbefugnis der Parteien entzogen (MüKo/Helms Rz 8; Blomeyer MDR 77, 674, 675). Während der Prozessdauer können nachlassgerichtliche Sicherungsmaßnahmen angeordnet, insb ein Nachlasspfleger bestellt werden (BayObLG ZEV 02, 410). Nach Klageerhebung kann ein Erbscheinverfahren ausgesetzt werden (§ 2353 Rn 24).

C. Wirkung (Abs 2).

 

Rn 3

Das der Klage stattgebende rechtskräftige Urt verändert die materielle Rechtslage und wirkt für und gegen jedermann (BGH NJW 70, 197). Das die Klage abweisende Urt wirkt nur zwischen den Parteien (MüKo/Helms Rz 9).

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