Rn 6

Gegenstand des Erbverzichts ist das gesetzliche Erbrecht (Sonderfall: Ddorf 22.2.17 – I-3 Wx 16/17). Er kann aber eingeschränkt werden, zB auf das Pflichtteilsrecht beschränkt (II) oder umgekehrt beim Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht der Pflichtteil vorbehalten werden (BayObLGZ 81, 30, 33). Zulässig ist es auch, die Wirkungen des Erbverzichts auf einzelne Abkömmlinge zu beschränken (Frankf ZEV 21, 638 [OLG Frankfurt am Main 21.06.2021 - 21 W 39/21] Rz 25; aA Staud/Schotten § 2349 Rz 14) oder nur auf einen ideellen Bruchteil des gesetzlichen Erbrechts (Staud/Schotten Rz 41) zu verzichten, den Verzicht befristet (Staud/Schotten Rz 55) oder (aufschiebend oder auflösend) bedingt zu vereinbaren (vgl § 2350; BayObLG NJW 95, 22), oder als Unterwerfung unter eine Beschränkung (zB Nacherbeneinsetzung, Anordnung einer Testamentsvollstreckung) oder Beschwerung (Vermächtnis, Auflage) des Erb- oder Pflichtteils auszugestalten (Staud/Schotten Rz 52).

 

Rn 7

Auch der Pflichtteilsanspruch als Geldforderung lässt sich beschränken, zB auf einen bestimmten Fest- oder Höchstbetrag, durch Anordnung einer bestimmten Berechnungsmethode oder bestimmter (Buch)Werte, durch Stundung oder Ausklammerung einzelner (oder einen Inbegriff von Nachlassgegenständen (Saarbr 12.2.20 – 5 U 59/19), auf Auszahlung in Raten, durch Anrechnung an sich nicht anrechnungspflichtiger Zuwendungen oder durch einen auf einen ideellen Bruchteil oder den Ergänzungs- oder Restpflichtteil (§§ 2325, 2305) beschränkten Verzicht (MüKo/Wegerhoff Rz 20; Staud/Schotten Rz 49–53). Der Hoferbe kann isoliert auf sein Hofrecht (analog § 11 HöfeO) verzichten oder umgekehrt den Verzicht auf das hoffreie Vermögen beschränken (Oldbg FamRZ 98, 645, 646). Zum Pflichtteilsverzicht eines Sozialhilfebedürftigen s Köln 9.12.09 – 2 U 46/09; SG Stuttgart 8.3.12 – 15 AS 925/12 ER.

 

Rn 8

Nicht zulässig ist der Erbverzicht nur auf einzelne oder einen Inbegriff von Nachlassgegenständen (MüKo/Wegerhoff Rz 14), ferner auf den Voraus (§ 1932) oder den Dreißigsten sowie den Ausbildungsanspruch nach § 1371 IV (§ 1969; vgl BeckOKBGB/Litzenburger Rz 13; MüKo/Wegerhoff Rz 17; aA Staud/Schotten Rz 43–45). Ferner kann der Erbverzicht nicht unter den Vorbehalt des Widerrufs oder Rücktritts gestellt werden (BayObLG NJW 58, 344 [BGH 27.11.1957 - V ZR 19/56]).

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