Rn 1

Durch einen in der Form des § 2348 geschlossenen Vertrag kann jederzeit ein zwischen den Parteien vereinbarter Erbverzicht ganz oder teilw aufgehoben werden (BGH NJW 80, 2307, 2308 [BGH 12.06.1980 - IVa ZR 5/80]).

Der Aufhebungsvertrag ist wie der Erbverzicht ein abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft unter Lebenden (Staud/Schotten § 2346 Rz 93). Er ist auf alle Arten von Erbverzichtsverträgen einschl des Zuwendungsverzichts (LG Kempten MittBayNot 78, 63; MüKo/Wegerhoff Rz 1; aA Kipp/Coing § 82 V 2) anwendbar. Er bedarf aufgrund des Verweises auf § 2348 der notariellen Beurkundung (Köln ZEV 21, 635 [OLG Köln 21.01.2021 - 24 U 48/20] Rz 13). Auch ein ihm zugrunde liegendes Kausalgeschäft bedarf der notariellen Beurkundung analog § 2348 (Staud/Schotten Rz 24). Solange das Kausalgeschäft zum Erbverzicht (§ 2346 Rn 12 ff) nicht erfüllt wurde, kann es formlos aufgehoben werden, danach bedarf seine Aufhebung notarieller Beurkundung.

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