Rn 1

Der Zuwendungsverzicht ist ein Unterfall des Erbverzichts. Wie dieser ist er ein vertragliches abstraktes Verfügungsgeschäft unter Lebenden auf den Todesfall (Staud/Schotten Rz 2a). § 2352 regelt den Verzicht auf letztwillige Zuwendungen, die auf einem Testament beruhen (1), und auf vertragsmäßige Zuwendungen aus einem Erbvertrag, die einem Dritten gemacht wurden (2). Da ein Testament oder einseitige Verfügungen in einem Erbvertrag frei widerruflich (§§ 2253 I, 2299 II 1) und ein Erbvertrag durch die Parteien aufhebbar (§ 2290) ist, ist der Zuwendungsverzicht praktisch relevant, wenn der Widerruf bzw die Aufhebung der letztwilligen Verfügung ansonsten unzweckmäßig oder nicht möglich ist. Bedeutsam ist zB, dass ein überlebender Ehegatte aufgrund wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament (§ 2271 II) nach dem Tod des Erstversterbenden gebunden ist. Durch einen Zuwendungsverzicht kann der Überlebende die Testierfreiheit wiedererlangen. Oder es kann für einen ganz oder beschränkt geschäftsunfähig gewordenen Erblasser sein gesetzlicher Vertreter einen Zuwendungsverzicht mit dem Bedachten vereinbaren. Denn für die Geschäftsfähigkeit und Stellvertretung gilt über 3 § 2347. Ab 1.1.23 wird ist die Genehmigungsbedürftigkeit bei Abschluss durch einen Betreuer in § 1851 Nr 9 nF geregelt. Zu beachten ist, dass ggf eine Ersatzberufung oder Anwachsung nach § 2094 an andere eintritt (Rn 5). Zur Auslegung s Ddorf NJW-RR 20, 777 [OLG München 05.05.2020 - 31 Wx 246/19].

 

Rn 2

Der Verzichtsvertrag nebst Kausalgeschäft (str) bedarf der notariellen Beurkundung (3 iVm § 2348; §§ 6 ff BeurkG). Ein Vergleich nach § 127a erfüllt die Form; auch § 128 gilt. Der Zuwendungsverzicht kann aus Gründen der Rechtssicherheit wie der Erbverzicht nur zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart und auch aufgehoben werden (vgl § 2351). Einem Zuwendungsverzicht kann nach Eintritt des Erbfalls auch nicht mehr entgegengehalten werden, die Geschäftsgrundlage fehle oder der bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten (BGH NJW 99, 789 [BGH 04.11.1998 - IV ZR 327/97]; § 2351 Rn 2). Eine Vertragsanpassung des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts bleibt möglich (BGH aaO). Der Erblasser kann einen Verzichtenden in einer späteren Verfügung vTw erneut bedenken. Die Aufhebung des Zuwendungsverzichts erfolgt analog § 2351 (BGH ZEV 08, 237, 238). Eine inzwischen eingetretene erbrechtliche Bindung wird dadurch nicht beseitigt (hM, Staud/Schotten Rz 54).

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