Rn 1

Durch die Einziehung des unrichtigen, aber wirksam erteilten Erbscheins oder seine Kraftloserklärung (§ 352 I FamFG) vAw wird die Wirkung der §§ 2365–2367 beseitigt und somit der aus ihnen folgenden Gefahren begegnet. Eine weitergehende negative Publizitätswirkung entfaltet die Einziehung nicht. § 2361 ist auf Überweisungszeugnisse der §§ 36, 37 GBO (KG JGF 14, 137), Hoffolgezeugnisse und gem § 1507 2 auf Zeugnisse über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft entspr anwendbar (Staud/Herzog Rz 4).

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