Rn 11

Gegen den Beschl (§ 38 I–III FamFG), der die Einziehung angeordnet oder sie ablehnt, ist Beschwerde (§§ 58 ff FamFG, § 11 RPflG) und Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) statthaft (vgl Frankf ZEV 97, 454). Da die Einziehung oder Kraftloserklärung unumkehrbar ist (BGHZ 40, 54), ist eine Beschwerde gegen eine Einziehungsanordnung nur zulässig, solange die Einziehung noch nicht vollzogen ist. Entspr ist die Beschwerde gegen die Kraftloserklärung nur zulässig, solange diese nicht öffentlich bekannt (§ 352 I 4 FamFG) gemacht wurde (§ 353 III FamFG). Danach kann die Einziehungsanordnung oder Kraftloserklärung nur mit dem Ziel der Neuerteilung eines gleichlautenden Erbscheins angefochten werden (§ 353 II 1 FamFG). Die Beschwerde gilt im Zweifel als entspr Antrag (§ 353 II 2 FamFG). Wurde bereits ein anderslautender Erbschein erteilt, ist zugleich Beschwerde gegen diesen zu erheben (Köln ZEV 94, 376). Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, steht aufgrund einer Sachprüfung fest, dass die Einziehung eines den Beschwerdeführer als Berechtigten ausweisenden Erbscheins zu Recht erfolgt ist, weil er nicht Erbe ist (KG FamRZ 05, 1573). Beschwerdeberechtigt (§ 59 I FamFG) gegen die Anordnung der Einziehung sind alle (potenziell) Antragsberechtigten, dh der durch den Entscheidungssatz der angefochtenen Entscheidung unmittelbar Beeinträchtigte (§ 2353 Rn 14 f, 35; Saarbr 21.7.20 – 5 W 14/20), gegen die Ablehnung der Einziehung jeder, der das bescheinigte Erbrecht selbst in Anspruch nimmt. Das Beschwerdegericht kann den Erbschein nicht ändern oder einziehen, sondern nur das Nachlassgericht dazu anweisen (BayObLGZ 00, 279, 290; FGPrax 05, 217, 218 [BayObLG 08.06.2005 - 1 Z BR 110/04]; Frankf Rpfleger 73, 95). Zum einstweiligen Rechtsschutz s Rn 10.

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