Rn 3

Nach Eintragung des Erben im Grundbuch – die zweckmäßige Grundbuchberichtigung innerhalb zweier Jahre nach dem Erbfall ist kostenfrei, KV Nr 14110 Nr 2 I GNotKG – richtet sich die Wirksamkeit des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 891 ff (Staud/Herzog Rz 45), nicht nach § 2366. Ist dann ein Widerspruch (§§ 892 I, 899) eingetragen, ist der öffentliche Glaube zerstört. Solange noch der Erblasser eingetragen ist (vgl § 40 GBO), gelten auch § 2365f (Frankf DNotZ 05, 384 f). Ist das Grundbuch hinsichtlich des Rechts des Erblassers und der Erbschein unrichtig (Doppelfehler), ist ein Zusammenwirken der §§ 892, 2366 möglich (MüKo/Grziwotz Rz 38; krit Harke/Meier JR 10, 282 ff). Ist im Grundbuch nicht der Erblasser oder Erbscheinserbe, sondern ein Dritter eingetragen, geht die Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs vor; es ist nur § 892 anwendbar. Insoweit richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt für den guten Glauben nach § 892 II.

 

Rn 4

Unterschiede zwischen §§ 892, 893 und § 2366 bestehen insb darin, dass dieser nur Verfügungen des Erbscheinserben aufgrund, nicht über das bezeugte Recht als solches schützt, und auch nur insoweit, als dass das Recht dem wahren Erben zustand. Über §§ 892f oder § 932 hinaus erfasst § 2366 nicht nur Nachlassgrundstücke oder -mobilien, sondern alle dinglichen Verfügungen über zur Erbschaft gehörende Rechte, soweit es sich um erbschaftliche Angelegenheiten handelt (Staud/Herzog Rz 41). Bzgl des Zeitpunkts des guten Glaubens findet die Sonderregelung des § 892 II bei § 2366 keine Entsprechung und ist nicht analog anwendbar (RGZ 123, 19, 21; BGH FamRZ 71, 641, 642; MDR 09, 1361; aA BGH NJW 72, 434; Leipold ErbR Rz 659). Bei einem Rechtsgeschäft, das des Vollzugs im Grundbuch bedarf, kommt es auf die Zeit der Eintragung an. Ein gutgläubiger Auflassungsempfänger erwirbt aber mit Eingang seines Eintragungsantrags beim GBA über § 2366 ein Anwartschaftsrecht. Sein guter Glaube ist dann auch für den späteren Erwerb des dinglichen Rechts maßgebend (BGH NJW 72, 434, 435 [BGH 10.12.1971 - V ZR 90/69]). Wurde für den Erwerber eine Vormerkung eingetragen, ist diese nach § 2367 gutgläubig erworben und der Rechtserwerb gesichert (BGH aaO).

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