Rn 1

Das Zeugnis (zur bloßen Amtsannahmebestätigung Braunschw FGPrax 19, 83) dient dem Testamentsvollstrecker als eine Form (zu Alternativen Hamm 10.2.17 – I-15 W 482/16) zum Nachweis seiner wirksamen Ernennung sowie des Umfangs seiner Befugnisse über den Nachlass (BGH NJW 72, 582 [BGH 28.01.1972 - V ZB 29/71]) und schützt über die Verweisung auf die Vorschriften über den Erbschein in S 2 den Rechtsverkehr zT in seinem guten Glauben (Rn 7). Nicht bezeugt es, dass seine Rechtsstellung fortbesteht (Rn 7) oder die Person des Erben (KG ZEV 01, 72, 73). Das Zeugnis bezeugt das Verwaltungsrecht eines einzigen Testamentsvollstreckers, bei mehreren Vollstreckern als gemeinschaftliches das Recht aller Vollstrecker (§ 2357) oder als Teiltestamentsvollstreckerzeugnis als Sonderzeugnis das Recht eines einzelnen Mitvollstreckers entspr § 2353 Alt 2. In dem Teilzeugnis ist die Beschränkung seiner Rechte durch die Anordnung der Mitvollstreckung oder ggf abw Anordnungen des Erblassers einzutragen (MüKo/Grziwotz Rz 25). Bei einheitlicher Testamentsvollstreckung ggü Vor- und Nacherben (BayObLG FamRZ 91, 984, 985; Ddorf FamRZ 12, 1332) oder ggü allen Miterben ist ein einheitliches gewöhnliches Zeugnis zu erteilen. Bei angeordneter Testamentsvollstreckung nur bzgl eines Erbteils ist diese eine Beschränkung (vgl §§ 2038 I 1, 2040 I) auch für die vollstreckungsfreien Miterben, solange die Erbengemeinschaft besteht (Hamm ZEV 11, 648, 650 [OLG Hamm 15.02.2011 - I-15 W 461/10]). Im streitigen Prozess ist das Gericht nicht an das Zeugnis gebunden und kann selbst prüfen, ob der in ihm ausgewiesene Testamentsvollstrecker ist (KG ZEV 10, 40, 41 [KG Berlin 23.11.2009 - 8 U 144/09]). Kommt das Prozessgericht insoweit zu einer anderen Entscheidung als das Nachlassgericht, kann der im streitigen Verfahren Obsiegende das falsche Zeugnis gem § 2362 herausverlangen. Im Anwendungsbereich der EuErbVO (§ 2353 Rz 7) kann auf Antrag auch ein Nachlasszeugnis (ENZ) erteilt werden (Art 63 I, IIc EuErbVO).

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